Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchStVSGB VIII§ 8 Geschäftsstelle
Stand: 21.08.2026
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der obersten Landesjugendbehörde geführt. Die Verfahren der elektronischen Verwaltung sollen angewandt werden, insbesondere zur Vereinfachung des Schriftverkehrs bei den Aufgaben nach den §§ 9 bis 12.